Satzung

Satzung

§ 1      Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Vereinsring Oberstedten e.V. (im Folgenden Vereinsring genannt). Er ist eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Homburg v.d.H. unter der Nummer 10 VR 1316. Der Verein hat seinen Sitz in Oberursel (Taunus).

§ 2      Zweck und Aufgaben

  1. Der Vereinsring ist die Dachorganisation der in Oberursel-Oberstedten ansässigen Vereine, im Folgenden Vereine genannt.
  2. Der Zweck des Vereinsrings ist die Förderung
    a) der Kultur- und Heimatpflege
    b) der Jugend- und Seniorenbetreuung sowie
    c) der gemeinsamen Anliegen der Vereine Oberstedtens.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    a) die Unterstützung der gemeinnützigen Vereine,
    b) die Unterstützung der ehrenamtlichen Gruppierungen.
  4. Der Vereinsring verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Vereinsring ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereinsrings fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Vereinsring verfolgt keine parteipolitischen, konfessionellen oder gewerblichen Ziele und wird nach demokratischen Grundsätzen geführt.

§ 3     Erwerb der Mitgliedschaft

Der Vereinsring hat ordentliche und fördernde Mitglieder.

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereinsringes können ausschließlich Vereine werden, die in Oberursel-Oberstedten ansässige Vereine sind.
  2. Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die ein Interesse an der Förderung der Aufgaben und Ziele des Vereinsrings haben.

Die Aufnahme in den Vereinsring Oberstedten ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Für die Antragstellung ist das Aufnahmeformular des Vereinsrings zu nutzen und der Vorstand entscheidet über die Aufnahme in den Vereinsring.  

Der/die Antragsteller erkennen die Satzung des Vereinsrings an.
§ 4     Rechte der Mitglieder

  1. Die Mitglieder üben Ihre Mitgliedschaftsrechte in der Mitgliederversammlung aus.
  2. Die ordentlichen Mitglieder üben ihre Mitgliedschaftsrechte durch Delegierte aus. Es ist Sache der ordentlichen Mitglieder, ihre Delegierten selbst zu bestimmen. Diese müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  3. Das Stimmrecht der ordentlichen Mitglieder ist qualifiziert und wird wie folgt festgelegt: Auszugehen ist von der Zahl der Einzelmitglieder der Mitgliedsvereine. Jeder Mitgliedsverein hat drei Grundstimmen, zusätzlich eine Stimme für jeweils angefangene 50 Mitglieder, höchstens jedoch vier weitere Stimmen. 

    Die Stimmenzahl der Mitglieder liegt mithin zwischen vier und sieben Stimmen. Maßgebend ist der Mitgliederbestand am 1.1. des Jahres, in dem die Mitgliederversammlung stattfindet. Die ordentlichen Mitglieder haben jeweils bis zum 31.1. eines Jahres eine vom Vorstand unterzeichnete Bescheinigung über die Anzahl ihrer Mitglieder einzureichen.

    Jedes Mitglied kann seine Stimmen nur einheitlich ausüben.

    Beispiel A:
    Verein X hat zum Stichtag 56 Mitglieder. Daraus ergibt sich folgende Stimmengewichtung: Drei Grundstimmen plus 2 Stimmen für jeweils angefangene 50 Mitglieder = fünf Stimmen.

    Beispiel B:
    Verein Y hat zum Stichtag 309 Mitglieder. Daraus ergibt sich folgende Stimmengewichtung: Drei Grundstimmen plus vier Stimmen für jeweils angefangene 50 Mitglieder = 7 Stimmen. Sieben Stimmen sind hierbei das Maximum.
  4. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge, Anfragen, Vorschläge oder Beschwerden beim Vorstand einzureichen und in der Mitgliederversammlung vorzutragen.

§ 5    Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    a) Kündigung
    b) Ausschluss,
    c) Auflösung des ordentlichen Mitglieds, Tod oder Liquidation des fördernden Mitglieds.
  2. Die Kündigung muss durch eingeschriebenen Brief zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erfolgen.
  3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch den Gesamtvorstand von diesem aus dem Vereinsring Oberstedten ausgeschlossen werden, wenn es
    a) die satzungsmäßigen Verpflichtungen nicht erfüllt
    b) trotz Mahnung den Beitrag nicht bezahlt oder
    c) gegen die Interessen des Vereinsrings Oberstedten schwer verstößt.

Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann unter der Angabe der Gründe von jedem Mitglied schriftlich gestellt werden.

§ 6    Rechtsmittel

  1. Gegen eine Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss ist der Einspruch zulässig.
  2. Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Entscheidung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
  3. Der Einspruch gegen den Ausschluss aus dem Vereinsring hat keine aufschiebende Wirkung.
  4. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

 § 7    Mitgliedsbeiträge
Der Vereinsring erhebt von seinen Mitgliedern einen Mitgliedsbeitrag. Die Mitgliedsbeiträge werden in einer Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung legt die Art und Höhe, Erhebungsweise und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und fördernde Mitglieder fest; sie kann auch einen Aufnahmebeitrag und einen Mindestbeitrag vorsehen.

§ 8 Organe
Die Organe des Vereinsrings sind

  • die Mitgliederversammlung und
  • der Vorstand (geschäftsführender und erweiterter Vorstand).

§ 9 Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereinsrings ist die Mitgliederversammlung.

  1. Einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird schriftlich durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von zumindest drei Wochen einberufen.
  2. Wird von einem Viertel der Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt, hat der Vorsitzende innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Eingang des Verlangens eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienen ordentlichen Mitglieder.
  4. Der Vorsitzende oder dessen Vertreter leitet die Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten des Vereinsrings, soweit diese Satzung nicht etwas anderes festlegt. Die Mitgliederversammlung beschließt allein in folgenden Fällen:
    a) Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der weiteren Vorstandsmitglieder (jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen)
    b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
    c) Entlastung des Vorstandes bzw. ihre Verweigerung
    d) Wahl der Kassenprüfer ggf. deren Stellvertreter
    e) Einsetzung von Ausschüssen und Wahl von Ausschussmitgliedern
    f) Entgegennahme der Berichte von Ausschüssen
    g) Beschluss einer Beitragsordnung
    h) Genehmigung des Wirtschafts-/Haushaltsplanes
    i) Genehmigung des Jahresabschlusses
    j) Entscheidung über Einsprüche.
  6. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung enthalten sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereinsrings eingegangen sind und den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Versammlung noch zur Kenntnis gebracht wurden.
  7. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Vereine beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt behandelt werden sollten. Einen Dringlichkeitsantrag auf Abstimmung zur Satzung ist nicht zulässig.
  8. Bei Abstimmungen und Wahlen der Mitgliederversammlung sind nur die Delegierten der ordentlichen Mitglieder und der Vorstand stimmberechtigt; fördernde Mitglieder haben Anwesenheitsrecht und beratende Stimme. Die Mitglieder des Vorstandes haben je eine Stimme. Sie sind bei Anträgen auf Entlastung des Vorstandes nicht stimmberechtigt.
  9. Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Es muss enthalten:
    a) Ort und Zeit der Versammlung
    b) Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
    c) Zahl der erschienenen Mitglieder
    d) Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit
    e) die Tagesordnung
    f) die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Zahl der Enthaltungen, Zahl der ungültigen Stimmen)
    g) die Art der Abstimmung
    h) Beschlüsse in vollem Wortlaut
    i) Der Vorstand kann Gäste (ohne Stimmrecht) zur Mitgliederversammlung einladen.

 § 10    Vorstandsmitglieder

  1. Die Mitglieder des Vorstandes (§ 11) werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl des Vorsitzenden des Schatzmeisters und bis zu 3 Beisitzer erfolgt in geraden Kalenderjahren. Die Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden, des Schriftführers und bis zu 2 weiteren Beisitzer erfolgt in ungeraden Kalenderjahren.
  2. Vorstandsmitglieder können nur natürliche Personen sein, welche Mitglieder eines ordentlichen Mitgliedes des Vereinsrings sind. Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  3. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  4. Nach Ablauf der Amtszeit führen sie ihre Amtsgeschäfte fort, bis ein Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

 § 11    Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
    • dem Vorsitzenden
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem Schatzmeister
    • dem Schriftführer.
    Der erweiterte Vorstand besteht aus
    • den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes und
    • mindestens einem bis maximal fünf weiteren Beisitzern.
  2. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind, der erweiterte Vorstand, wenn mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und mindestens zwei des erweiterten Vorstandes anwesend sind.
  3. Der geschäftsführende und der erweiterte Vorstand tagen bei Bedarf, oder wenn seine Mitglieder dies beantragen.
  4. Der geschäftsführende Vorstand ist zuständig für die Erledigung der laufenden Verwaltungsgeschäfte. Darüber hinaus trifft er in dringenden Fällen die erforderliche Eilentscheidung.
    Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei seiner geschäftsführenden Vorstandsmitglieder sind gemeinsam berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
  5. Dem erweiterten Vorstand obliegen folgende Aufgaben:
    • Entscheidung über Aufnahme bzw. Ausschluss eines Mitgliedes
    • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    • Leitung der Organisationsgeschäfte
    • Verwaltung und satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens
    • Vorbereitung der Mitgliederversammlung
    • Erstellung des Wirtschaftsplans
    • Abfassung des Geschäftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
  6. Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes werden vom Vorsitzenden mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Sie werden vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.
  7. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder, bei dessen Abwesenheit, die des stellvertretenden Vorsitzenden.
  8. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Schriftführung und der Sitzungsleitung zu unterzeichnen ist.

 § 12    Ausschüsse

  1. Für die Durchführung spezieller Aufgaben kann die Mitgliederversammlung Ausschüsse einsetzen oder Ausschussmitglieder wählen.
  2. Die Ausschuss-Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. §10.2 gilt entsprechend.
    Die Ausschüsse konstituieren sich selbst. Sie können aus ihrer Mitte einen Ausschussvorstand wählen, dieser sollte mindestens bestehen aus:
    • einem Ausschuss-Vorsitzenden
    • einem Ausschuss-Schriftführer.
  3. Ausschüsse arbeiten eigeninitiativ.

§ 13    Wahlen und Beschlussfassungen

  1. Bei allen Abstimmungen ist die einfache Mehrheit erforderlich, soweit diese Satzung oder das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  2. Wahlen werden grundsätzlich schriftlich und geheim durchgeführt. Wenn niemand widerspricht, kann durch Handaufheben gewählt werden. Es gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als nicht gültige Stimmen gewertet.
  3. Beschlüsse werden durch Handaufheben gefasst; dem Antrag eines Organmitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

§ 14    Kassen und Rechnungsprüfung

  1. Die Jahresabschlüsse des Vereinsrings und die Kasse werden von den Kassenprüfern geprüft, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden.
  2. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der finanziellen Geschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 15    Geschäftsordnung

Der Vorstand kann sich im Rahmen dieser Satzung eine Geschäftsordnung geben, die nicht Bestandteil dieser Satzung wird.
 § 16    Satzungsänderung

  1. Die Änderung dieser Satzung kann nur mit Zustimmung von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder (Delegierte) auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Formelle Satzungsänderungen, die wegen einer Beanstandung durch das zuständige Registergericht oder Finanzamt erforderlich sind, können im Namen der Mitgliederversammlung vom Vorstand durchgeführt werden, wenn ein einstimmiger Beschluss des erweiterten Vorstandes vorausgegangen ist.

 § 17    Auflösung des Vereinsrings und Anfallberechtigung

  1. Die Auflösung des Vereinsrings kann nur in einer zu diesem Zweck eigens einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn dies
    • der erweitere Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder beschlossen hat oder
    • von 1/3 der Mitglieder des Vereinsrings schriftlich gefordert wurde.
  3. Diese außerordentliche Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vereine (Delegierte) anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Delegierten beschlossen werden. Sollte bei der Versammlung weniger als die Hälfte aller stimmberechtigten Delegierten anwesend sein, ist innerhalb von vier Wochen nach dieser Versammlung eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Delegierten die Auflösung beschließen kann.
  4. Bei Auflösung des Vereinsrings oder bei Wegfall seines satzungsgemäßen Zwecks fällt das Vermögen des Vereinsrings an die Stadt Oberursel (Taunus) mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von steuerbegünstigten Zwecken der in Oberursel-Oberstedten ansässigen gemeinnützigen Vereine verwendet werden darf.

§ 18    Ehrenamtspauschale
Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB) im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins. 
Eine Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26 a EStG) in Form pauschalen Aufwendungsersatzes oder einer Tätigkeitsvergütung kann geleistet werden. Etwaige Ansprüche müssen bis spätestens zum 31.01. des auf das Jahr der Anspruchsentstehung folgenden Jahres geltend gemacht werden. Ist dies nicht der Fall, sind die Ansprüche verjährt.

§ 19 Datenschutz im Verein
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU- Datenschutz- Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

  • das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO,
  • das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DS-GVO,
  • das Recht auf Löschung nach Art. 17 DS-GVO,
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DS-GVO,
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DS-GVO,
  • das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DS-GVO.

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.      

Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 28.09.2020 in Oberursel-Oberstedten beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister am 11.12.2020 in Kraft.